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AGB und AEAB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CIDEON Engineering GmbH
Stand 01.05.2009

AGB

§ 1 Geltungsbereich der AGB
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB genannt – gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen sowie für sämtliche Verträge, die zwischen der CIDEON Engineering GmbH – im Folgenden CIDEON genannt – und dem Auftraggeber bzw. Kunden – im Folgenden AG und/oder Kunde genannt - abgeschlossen werden.
1.2 Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis der CIDEON, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde von Seiten der CIDEON ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Für den Fall, dass der AG die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB nicht gelten lassen will, hat er dies vor, spätestens aber zum Vertragsabschluss schriftlich gegenüber der CIDEON zu erklären.

§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Die CIDEON erbringt Ingenieur-Leistungen – im Folgenden Engineering Leistungen genannt – in Form von selbständiger und eigenverantwortlicher Ausführung von Planungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Bau bzw. Herstellung von Prototypen, Erprobungs- und Zulassungsbetreuung, Serienvorbereitungen, Projektbetreuung, Zertifizierungsmaßnahmen, Entwicklungsaufträge, Entwicklungsdienstleistungen sowie weitere Ingenieurleistungen aus dem gesamten Bereich der Dienstleistung.
2.2 Die Angebote der CIDEON verstehen sich stets frei bleibend zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe und erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung bzw. Annahme des Angebots.
Die Bestellung des AG ist ein den AG bindender Auftrag.
2.3 Mündliche Nebenabreden sowie jede Zusicherung von Eigenschaften sowie etwaige Vertragsänderungen oder –ergänzungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
2.4 Der AG überträgt CIDEON die Ausführung von Engineering-Leistungen gemäß Ziffer 2.1 im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages.
Für die Engineering Leistungen bzw. Lieferungen sind maßgebliche Vertragsgrundlage:
die beidseitigen schriftlichen Erklärungen der CIDEON und des AG, ggf. mit Lastenheft des AG sowie CAD-Richtlinien, falls beim AG vorhanden, sowie
vom AG zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Konstruktionen, Planungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, sowie
die Auftragsbestätigung der CIDEON, mit der der Leistungsumfang festgestellt wird, soweit keine Auftragsbestätigung bzw. beidseitige schriftliche Erklärungen vorhanden sind, der schriftliche Auftrag des AG.
In den vorbezeichneten Vertragsgrundlagen wird die zu erbringende Ingenieurleistung, gegebenenfalls der Leistungserbringungszeitplan und Fertigstellungstermin festgelegt.
Im Übrigen gelten diese AGB.
2.5 Im Rahmen der Vertragsanbahnungsphase behält sich die CIDEON die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bzw. Hilfsmittel uneingeschränkt vor. Eine Weiterleitung durch den AG an Dritte in der Vertragsanbahnungsphase ist ohne die vom AG vorher eingeholte schriftliche Zustimmung der CIDEON nicht erlaubt.
2.6 Verlangt der AG nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, wird die CIDEON diese prüfen und soweit ihr die Erfüllung möglich ist, diese dem AG unter Anspruch auf Mehrvergütung zu den jeweils gültigen Preisen erbringen. Der AG akzeptiert die hieraus resultierende und nicht durch die CIDEON verursachte Verschiebung des Liefertermins um einen angemessenen Zeitraum.

§ 3 Urheber-/Verwertungsrecht, geschütztes Know How
3.1 Die CIDEON räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des AG entwickelten bzw. erbrachten vertraglichen Leistungen, wie Planungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen und andere Arbeitsergebnisse das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschrieben bzw. durch den Auftragszweck festgelegten Umfang zu nutzen.
3.2 Für den Fall, dass die CIDEON im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch eine Individualsoftware erstellt hat, ist CIDEON nicht verpflichtet dem Kunden den Quellcode zur Verfügung zu stellen.
3.3 Soweit eine Software als Vertragsgegenstand von der CIDEON erbracht wird, räumt CIDEON dem AG das nicht ausschließich Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Vertragsgegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht im Vertrag festgelegten Zwecken sind nicht gestattet. Wenn der AG dies wünscht, ist dies in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festzulegen und vom Kunden gesondert zu vergüten.
Auch ein Aufheben dieser Schriftformklausel müsste schriftlich erfolgen.
3.4 Werden bei der Ausführung einzelner Aufträge von Mitarbeitern der CIDEON oder Unterbeauftragten etwaigen Arbeitnehmererfindungen, Verbesserungsvorschläge und ähnliches gemacht, ist CIDEON nach Aufforderung des AG verpflichtet die Erfindung eingeschränkt oder uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Die daraus resultierenden Rechte sind Zug-um-Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verhältnissen gegenüber Mitarbeitern der CIDEON bzw. des Subunternehmers auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
3.5 CIDEON macht ergänzend an den unter Ziffer 3.1. aufgeführten Gegenständen ein geschütztes betriebliches und geschäftliches Know-how geltend. Dies gilt insbesondere auch, soweit von CIDEON archivierte Daten auf eine andere Datenbanken-Software weiter übertragen werden. Diese Kopierleistung stellt geschütztes technisches Know-how von CIDEON dar. Der AG ist daher nicht berechtigt, solche Datenbanken-Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CIDEON an Dritte zu übertragen. Dritte sind auch etwaige Tochterunternehmen des AG.

§ 4 Leistung
4.1 Die CIDEON ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu vergeben.
4.2 Soweit Mitarbeiter oder Beauftragte von CIDEON beim AG tätig werden, steht dem AG selbst kein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu. Das Weisungsrecht steht ausschließlich der CIDEON zu.
4.3 Produktänderungen im Rahmen der Notwendigkeiten oder technische Verbesserungen behält sich CIDEON vor, soweit diese dem AG im Vergleich zum Auftragsgegenstand zumutbar sind.
4.4 Die sich aus dem jeweils gültigen bzw. aus dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie eventuelle Kosten für Verpackung, Transportversicherung oder Umwelt-Abwicklungspauschalen sowie dem Transport werden gesondert dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.5 Die CIDEON behält sich vor, den jeweiligen Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen durch Änderung der Leistungsanforderung durch den Auftraggeber, durch gesetzliche Anforderung an die Ingenieurleistung oder aufgrund von Preiserhöhungen durch Wechselkursschwankungen bei der CIDEON eintreten. Die CIDEON wird dem Kunden diese Änderungen auf dessen Anforderung hin nachweisen. Geringfügige Änderungen an den Engineering Leistungen gehen zu Lasten der CIDEON.
4.6 Die Weitervermietung der Engineering Leistung ist nur mit vorher eingeholter schriftlicher Zustimmung der CIDEON möglich. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Nutzung der Engineering Leistung von Töchtern oder Zulieferern des AG. Der AG übernimmt hierfür die Gewähr.

§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Rechnungen sind, falls nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit Zahlungseingang bei CIDEON ohne Abzug in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung an CIDEON zu bezahlen.
5.2 Leistet CIDEON Steuerungs- und/oder Anwendungssoftware, hat der AG den Rechnungsbetrag hierfür als Einmalzahlung gemäß Ziffer 5.1. zu bewirken.
Erbringt die CIDEON Engineering Leistungen bzw. Dienst- und Werkleistungen, sind 30 % der hierauf entfallenden Auftragssumme sofort mit Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung von dem AG an die CIDEON zu bezahlen. Der AG ist verpflichtet, auf entsprechende Anzeige des Leistungsbeginns durch die CIDEON hin weitere 20 % der Auftragssumme an CIDEON zu bezahlen.
Die CIDEON ist berechtigt, die Bezahlung weitere 30 % der Auftragssumme nach Erbringung der hälftigen Leistung fällig zustellen. Der verbleibende Restbetrag von 20 % der Auftragssumme hat der AG mit Abschluss der Auftragsleistungen zu bezahlen.
5.3 Ist innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages keine Zahlung erfolgt, so tritt automatisch Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der AG den Rechnungsbetrag mit dem für Unternehmer/Kaufleute in § 288 Absatz 2 BGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank – EZB - zu verzinsen.
5.4 Soweit seitens des Kunden diese Zahlungsbedingungen bzw. –termine nicht eingehalten werden und bei bankenentsprechender Betrachtung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann die CIDEON jederzeit wahlweise Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft oder in sonstiger Weise vom AG verlangen. In diesem Fall werden alle offenen Forderungen der CIDEON gegen den Kunden, für die Ratenzahlung vereinbart worden sind oder Wechsel entgegengenommen wurden, sofort zur Zahlung fällig.
5.5 Der AG kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen gegen die Ansprüche der CIDEON aufrechnen.

§ 6 Liefer- und Leistungsbedingungen
6.1 Die CIDEON realisiert die Leistungen für den AG grundsätzlich am Firmensitz der CIDEON. Der Versand erfolgt demzufolge auf Gefahr und Kosten des Kunden.
6.2 Soweit die CIDEON Dienst- und Werkleistung zu erbringen hat, bestimmt die CIDEON den Ort der Leistungserbringung.
6.3 Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.
Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt ausschließlich der CIDEON.
Eine Bestätigung des Auftragfortschrittes erfolgt durch den AG auf der Basis der Projektstandsberichte an CIDEON.
6.4 Der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der CIDEON vereinbart und ist unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorgesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, unverschuldeter Softwarefehler sowie Arbeitskämpfe und ähnlichem, soweit zwischen den Vertragsparteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die zuvor genannten Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. In diesem Fall verlängert sich auch eine vom AG gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Der AG kann – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten für den Fall, dass die zuvor geschilderten Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten führen, vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistungsverzögerung nicht auf Änderungsvorgaben des AG zurückzuführen sind.
6.5 Die Einhaltung von Fristen seitens der CIDEON setzt voraus, dass der AG alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sowie die Unterstützungen für die Durchführung des Auftrages rechtzeitig und kostenfrei der CIDEON bzw. ihren Mitarbeitern ggf. Subunternehmern zur Verfügung gestellt hat. Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen und haftet dafür, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind.
Die CIDEON leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch mangelhafte Mitwirkungspflichten des AG entstanden sind.
6.6 Für den Fall, dass eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite der in vorstehender Ziffer 6.4. genannten Umstände für CIDEON nicht zumutbar ist, steht CIDEON das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche werden für diesen Fall gegenseitig ausgeschlossen.
Die CIDEON ist von der Leistungspflicht befreit, wenn auf Grund der unter 6.4. genannten Umstände insbesondere im Falle höherer Gewalt, die Leistungserbringung bzw. Leistungsdurchführung unmöglich oder unzumutbar ist bzw. wird.
6.7 CIDEON ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 7 Montageleistungen
7.1 Gehören zum Leistungsumfang der CIDEON Montageleistungen, stellt der Kunde hierzu auf eigene Kosten das benötigte Hilfspersonal, erforderliche Gegenstände, wie Werkzeuge und Rechnerzeiten und ähnliches sowie Energie. Außerdem sorgt der Kunde an der Montagestelle für die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung von Materialen und Werkzeugen von CIDEON.
7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde rechtzeitig mit einem angemessenen Vorlauf unaufgefordert die notwendigen Angaben über die Lage fertiggeführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
7.3 Verzögert sich eine Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten für Ausfall- und Mehrzeiten sowie zusätzlich erforderlich werdenden Reiseaufwand des Personals von CIDEON bzw. eingesetzten Unterbeauftragten.

§ 8 Abnahme, Gefahrenübergang
8.1 Bei Lieferung hat der Kunde die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der unter § 2 dieser AGB erklärten Vertragsgrundlage zu überprüfen.
8.2 Bei Werkverträgen hat die CIDEON Anspruch auf Abnahme sowie Teilabnahme ihrer erbrachten Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind und kann jeweils Teilabnahmen nach vertragsgemäßer Erbringungen der jeweiligen Projektstufe verlangen. Der AG hat innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft der erbrachten Leistungen oder Teilableistungen diese abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der AG nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt das Werk bzw. Teilwerk spätestens drei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft quasi mit Ingebrauchnahme durch den AG als abgenommen.
8.3 Bei der Lieferung von Gegenständen sowie Zeichnung, Planung u. a. geht die Gefahr mit Versendung oder Abholung bzw. mit Eintritt eines Annahmeverzuges auf den AG über. Bei Werkleistung gilt Gleiches mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmefiktion.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Sämtliche Leistungen, die die CIDEON im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung zu erbringen hat, u. a. Pläne, Berechnungen, Prototypen, Begleitmaterialien, Projektpläne, Datenträger und/oder sonstige Materialen, bleiben Eigentum der CIDEON mindestens bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag. Sollte der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein, gilt dies auch darüber hinaus bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag der CIDEON aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
9.2 Sollte der AG im Zahlungsverzug auch aus anderen zukünftigen Leistungen der CIDEON geraten oder kommt es zum Vermögensverfall des Kunden, kann die CIDEON vom Vertrag zurücktreten und ist im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz statt Leistung dazu berechtigt, die Geschäftsräume des AG zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich die CIDEON und der AG einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt.
9.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und der Entzug der Rechtsgewährung und die Pfändung der Liefergegenstände durch die CIDEON gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der AG Kaufmann ist.
9.4 Wenn die CIDEON für Test- und Vorführzwecke Gegenstände, Datenträger, Prototypen, CAD-Modelle, Pläne und sonstige Gegenstände an den AG liefert, verbleiben diese im Eigentum bzw. unter Schutzrechtsvorbehalte der CIDEON. Der AG ist berechtigt diese zu Test- und Vorführzwecke zu nutzen. Darüber hinaus ist ihm eine Nutzung untersagt, es sei denn es kommt mit CIDEON eine gesonderte schriftliche Vereinbarung darüber zustande.

§ 10 Nacherfüllung und Haftung
10.1 Die CIDEON und der AG sind sich bewusst und darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die CIDEON erbringt ihre Leistung nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
10.2 Treten Mängel auf, hat der AG unverzüglich schriftlich Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen. Genauso sind Einwendungen gegen die erstellte Ingenieurleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und genauestens zu beschreiben.
Werden innerhalb von vier Wochen nach Erhalt vom AG schriftlich keine Einwendungen erhoben, so gilt die Ingenieurleistung als vertragsgemäß erbracht und bestätigt. Der AG gewährt ggf. der CIDEON zu Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der AG diese, ist die CIDEON von der Nacherfüllung befreit. Darüber hinaus gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des AG unter Beschränkung auf das in diesem AGB geregelten Maß.
10.3 10.1Unter dieser Maßgabe beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Gefahrenüberganges bzw. der Abnahme des Werkes.
10.4 Der AG ist verpflichtet, unverzüglich die ihm von CIDEON erbrachten Leistungen zu prüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Soweit Abweichungen und Mängel entdeckt werden, sind diese unverzüglich schriftlich bei der CIDEON geltend zu machen.
10.5 Ist eine Bemaßung Grundlage für die Erfüllungsleistung der CIDEON sind die auf den Datenträgern, Zeichnungen, Konstruktionen, CDs etc. angegebenen Maße, verbindliche Vertragsgrundlage. Darüber hinaus haftet die CIDEON nicht.
10.6 Sollten Mängel oder Abweichungen rechtzeitig und ordnungsgemäß vom AG gerügt werden, ist die CIDEON verpflichtet unverzüglich Nachbesserungen zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die CIDEON mindestens ein zweimaliges Nachbesserungsrecht im Bezug auf denselben Mangel zusteht. Je nach Einzelfall kann darüber hinaus ein weiteres Nachbesserungsrecht bestehen. Die CIDEON hat das Recht anstatt der Nachbesserung eine Ersatzlieferung zu leisten.
Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzleistung hat der AG an seinem Geschäftssitz oder dem Produktionsort der CIDEON innerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu gewähren.
Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist ist der AG berechtigt, entweder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
10.7 Die Verpflichtung der CIDEON zur Gewährleistung setzt voraus, dass der AG erkennbare Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. der Abnahme bestehen, im Falle der Lieferung unverzüglich schriftlich rügt bzw. im Falle der Abnahme diese im Protokoll vermerkt bzw. bei versteckten Mängeln, die sich erst später zeigen, unmittelbar nach ihrer Entdeckung der CIDEON mitteilt.
10.8 Die CIDEON kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen und die Gestaltung der Ingenieurleistung weitergehenden Anforderungen des AG genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, soweit die Anforderungen nicht in dem Einzelauftrag durch schriftliche Vereinbarung eingeflossen sind.
10.9 Von der Gewährleistung sowie von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehlern und fahrlässiges Verhalten des AG bzw. der ihm zurechenbaren Personen, der daraus entstandenen Produkte, Brand-, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jeglicher Verbrauchsteile, es sei denn der AG weist nach, dass diese nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner bei Eingriffen in die Ingenieurleistungen oder sonstige Änderungen während der Gewährleistungszeit durch andere als der CIDEON und von der CIDEON hierzu autorisierter Dritter.
10.10 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
10.11 Erbringt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die CIDEON berechtigt alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren, soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt.

§ 11 Haftung
11.1 Die CIDEON haftet nur für Haftungstatbestände eines Schadens, welcher vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht wurde und sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergibt.
11.2 Die Haftung für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. CIDEON haftet ebenfalls nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelschäden sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
11.3 Schadensersatzansprüche des AG verjähren in 24 Monaten.
11.4 Eine Haftung der CIDEON ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf dem bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
11.5 Ist der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet die CIDEON nur für die mit der Schadensregulierung beim Kunden eintretenden Nachteile, wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.
Unberührt bleibt die Haftung der CIDEON unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Folgen eines Lieferverzuges sind im § 6 dieser Bedingungen abschließend geregelt.
Ausgeschlossen sind die persönliche Haftung der Geschäftsführer der CIDEON von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sowie eingeschaltete Subunternehmer für von diesen verursachten Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit.
11.6 Die CIDEON übernimmt keine Haftung für Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare oder Folgeschäden, soweit kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit, keine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und kein Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften seitens der CIDEON vorliegt.
11.7 Die Höhe des Schadenersatzes ist außer in Fällen des Vorsatzes von der groben Fahrlässigkeit insbesondere auch bei der einfachen Fahrlässigkeit von wesentlichen Vertragspflichten pro Schadensfall begrenzt auf 20 % der Höhe des Auftragswertes, max. € 50.000,00 oder bei Fortsetzungszusammenhang auf max. € 100.000,00.

§ 12 Vertraulichkeit/Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen und Informationen Dritter nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zugänglich zu machen, es sei denn, diesen sind zulässigerweise Lieferung und Leistungen übertragen. Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die überlassenen Unterlagen und Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Im letztgenannten Fall ist der jeweilige Vertragspartner umgehend hiervon schriftlich zu informieren. Der AG verpflichtet sich seine Mitarbeiter und etwaige Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer in diese Vertraulichkeitsvereinbarung einzubeziehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 13 Abwerbung
Der AG verpflichtet sich, während Verrichtung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal der CIDEON abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des AG geschieht. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte der CIDEON stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Der AG ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe des halben Jahres Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Die CIDEON verpflichtet sich ihrerseits keine Abwerbung von Mitarbeitern des AG zu betreiben.

§ 14 Auftragsstornierung
Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass dies von der CIDEON zu vertreten ist, schuldet der AG den vollen Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und darüber hinaus mindestens eine weitere Vergütung von 15 % des vereinbarten Werklohns für die aufgrund der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen. Der CIDEON steht es frei darüber hinausgehende Vergütungsansprüche im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB geltend zu machen.

§ 15 Änderungen
Bei Änderungen oder sonstigen Vorgaben nach Vertragsabschluss, aus denen sich höhere Anforderungen und/oder Mehraufwand für die CIDEON ergeben, sind die Preise und evtl. Liefertermine neu zu vereinbaren und festzulegen. In diesem Fall schuldet der AG für die bis zur Änderung erbrachten Leistungen und Aufwendungen der CIDEON eine angemessene Vergütung, die sich nach dem bis dahin gültig vereinbarten Preisen richtet.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen und – soweit zulässig – alleiniger Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bautzen.

§ 17 Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 18 Datenschutz
CIDEON ist berechtigt, die aus der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser stehenden Daten über den AG, gleich ob diese vom AG selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den AG mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung getroffen wird, erklärt sich der AG (Auftraggeber) damit einverstanden, dass CIDEON das jeweilige Projekt/Auftrag unter Namensnennung des AG als Referenz verwendet.

§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen zum Vertragsgegenstand und diesen AGB’s bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Wirksamkeit der Abbedingung der Schriftformklausel bzw. der Schriftformerfordernisses im Einzelfall selbst.
19.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen.


Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen (AEAB) für Sachen, Leistungen und ähnlichem der CIDEON Engineering GmbH - im Folgenden CIDEON genannt
Stand 04.09

AEAB


1. Geltung dieser AEAB
1.1 Wir bestellen bzw. beauftragen ausschließlich auf grund dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen - nachfolgend AEAB genannt -. Abweichende Zusagen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers- nachfolgend AN genannt- gelten nur, wenn diese der ClDEON vorab unter ausdrücklichem Hinweis schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden und ClDEON diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Hat der AN unter Verweisung auf eigene Einkaufs und sonstige Geschäftsbedingungen den Auftrag für Leistungen angenommen, die CIDEON zuvor unter Verweis auf diese AEAB in Auftrag gegeben hatte, und leistet der AN nun, gilt dies als abschließende Zustimmung des AN unter die Einbeziehung und alleinige Geltung der AEAB der ClDEON.
1.2 Diese AEAB werden spätestens vom AN mit Beginn der Ausführung unserer Bestellung  angenommen.
1.3 Diese AEAB geltend für den Einkauf von Waren, Vorrichtungen, Fertigungen und ähnlichem sowie Beauftragung von Leistungen in Form von Engineering-Leistungen und ähnlichem. 

2. Angebote
2.1 Angebote des AN sind für CIDEON unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat auf Abweichungen seines Angebotes von unserer Anfrage deutlich hervorgehoben schriftlich hinzuweisen.
2.2 Dem AN zur Verfiigung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen vom AN nur zur Bearbeitung des Angebotes an CIDEON und zur Ausführung der bestellten Lieferung bzw. Leistung an uns verwendet werden. Sie sind uns auf Verlangen jederzeit bzw. nach Erledigung unserer Anfrage, spätestens nach Ausruhrung der bestellten Lieferung bzw. Leistung unverzüglich und kostenfrei zu übergeben.

3. Vertragsabschluss
3.1 Nur schriftlich erteilte Aufträge, z.B. per Brief, Fax, E-Mail, sind für uns bindend. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
3.2 Die Auftragsbestätigung erwarten wir vollinhaltlich konform mit unserer Bestellung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung, spätestens 8 Tage nach Zugang der Bestellung bei dem AN.
3.3 Bestätigt der AN unser Angebot mit geänderten Bedingungen, gilt unser Schweigen nicht als Annahme des geänderten Angebots. Der Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. Erbringt der AN dennoch seine Leistung, erfolgt dies auf eigenes Risiko des AN. Er muss mit der Zurückweisung bzw. Rücksendung seiner Leistungen auf seine Kosten rechnen.
3.4 Regelungen des AN über einen einfachen Eigentumsvorbehalt gelten nicht als Abweichung von unserer Bestellung und werden von uns anerkannt.

4. Preise
4.1 Die von dem AN angegebenen Preise sind Festpreise und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Sie schließen die Vergütung für alle dem AN mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein.
4.2 Verpackung bezahlen wir nur, wenn eine gesonderte Vergütung dafur mit dem AN schriftlich vereinbart worden ist.
4.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, haben die Lieferungen "geliefert verzollt" (DDP) frei an die vereinbarte Lieferadresse gemäß INCOTERMS 2000 inklusive Verpackung zu erfolgen.

5. Liefergegenstand, Leistung
5.1 Für Umfang, Art und Inhalt der Lieferung bzw. Leistung ist unsere Bestellung maßgebend.
5.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Pläne, u.ä. sind für den AN verbindlich. Der AN hat diese nach Erhalt auf eventuelle Unstimmigkeiten zu prüfen und uns in diesem Fall unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Für die vom AN erstellten Zeichnungen, Berechnungen, Pläne u.ä. bleibt dieser auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns bestätigt werden.
5.3 Der AN hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, eine komplette Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gehören dazu die technische Dokumentation, Prüfzertifikate sowie Atteste und ähnliches.
5.4 Bei Bestellung von Geräten oder Anlagen oder Komponenten oder Fertigungen sowie Leistungen hat der AN die dazu gehörigen Geräteunterlagen, Anweisungen, Ersatzteillisten, Schaltbilder, Maßskizzen, Werkzeuglisten, Prospekte, insbesondere auch die Betriebs- und Wartungsanweisung sowie die Instandhaltungsanleitung und ähnliches der Lieferung in 3-facher
Ausfertigung auf Papier und auf üblichen Datenträgern kostenfrei beizufügen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.

6. Liefertermin, Verzug, Haftung
6.1 Die von der eIDEON vorgegebenen Liefer- bzw. Leistungstermine und -fristen sind für den AN verbindlich. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen und Teillieferungen bzw. -leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
6.2 Die CIDEON behält sich vor, vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermine und -fristen in Absprache mit dem Kunden anzupassen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der CIDEON erforderlich und für den AN zumutbar ist.
6.3 Als Tag der Lieferung gilt der Tag des Eintreffens der vereinbarten vollständigen Liefergegenstände einschließlich der vereinbarten Dokumentationen und der Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle.
6.4 Der AN ist uns zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat.
6.5 Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6.6 Wenn die vereinbarten Tennine aus einem vom AN zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen bzw. uns von Dritter Seite Ersatz zu beschaffen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.

7. Verpackung, Versand, Entgegennahme
7.1 Der AN haftet für die geeignete Verpackung.
7.2 In allen Transport- und sonstigen Begleitpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Versand- und Lieferpapiere sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des AN zu verweigern.
7.3 Soweit ausnahmsweise schriftlich eine gesonderte Vergütung für die Verpackung vereinbart war, behalten wir uns das Recht vor, für den Versand benutztes, wieder verwertbares Verpackungsmaterialien an die Anschrift des AN unter Rückbelastung von zwei Dritteln des Verpackungswertes zurückzusenden.
7.4 Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene bzw. mit uns abgestimmte Empfangsadresse zu erfolgen. Lieferungen, für die CIDEON gemäß Vereinbarung die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind auf die für uns billigste Versandart zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern.

8. Gefahrenübergang
Die Gefahr, auch die Gefahr des zufalligen Untergangs und der zufaIligen Verschlechterung der Sache, auch beim Versendungskattf, geht erst bei vollständiger Ablieferung und Übergabe der bestellten Ware, bzw. schriftlich bestätigter Abnahme des Werkes bzw. der Leistung durch unsere Mitarbeiter auf die CIDEON über. Wenn die Leistung einschließlich Lieferung und Montage zu
erbringen ist, geht die Gefahr erst nach Abschluss der Montage und schriftlich bestätigte Abnahme durch unsere Mitarbeiter auf die CIDEON über. Die testweise erfolgte Ingebrauchnahme stellt keine Abnahme dar.

9. Fertigungsprüfungen, Kontrollen
9.1 Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und die sonstige Qualität der hergestellten Teile im Werk des AN und seiner Vorlieferanten zu prüfen. Die Kosten der Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des AN mit Ausnahme der Kosten fiir das von uns entsendete Personal, soweit keine anderweitige Regelung getroffen worden ist.
9.2 Fertigungsprüfungsunterlagen und Kontrollen gern. Ziffer 9.1 entbinden den AN nicht von Erfüllungspflichten und schließen Mängelansprüche nicht aus.

10. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
10.1 Falls nicht von der CIDEON anders verlangt, hat der AN Rechnungen in 1-facher Ausfertigung nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen auszustellen und getrennt von der Ware an die CIDEON zu übermitteln. Jeder Lieferung/Leistung ist ein Originallieferschein beizufügen. Rechnungen und Lieferscheine müssen die Angaben enthalten, die eine ordnungsgemäße Buchung ermöglichen. Dies sind insbesondere Bestellnummer und -datum, unsere Material- bzw. Auftragsnummer, Anzahl der zu einer Sendung gehörenden Einheiten, Gewichte  usw ..
10.2 Rechnungen die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend oder die vorgenannten Daten nicht enthalten, geltend als nicht erteilt. Zahlung erfolgt nach Erhalt unsere Ware innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto nach Zugang einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechnungslegung, aber nicht vor Erhalt der Ware bzw.
Erbringung der vollständigen Leistung und gegebenettfalls Abnahme und Zugang der vereinbarten Dokumentation bei der CIDEON. Als Zahlungstag gilt der Tag des Zahlungsabganges von unserem jeweiligen Konto. Die CIDEON ist berechtigt Teilzahlungen in Absprache mit dem AN zu leisten.
10.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Richtigkeit der Reclmungen und der Vertragsmäßigkeit der bezahlten Leistungen und bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen und damit keinen Verzicht auf der CIDEON zustehender Erfüllungs- bzw. Mängelansprüche.

11. Gewährleistung, Mängelrügen
11.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren bzw. Leistungen der vereinbarten Spezifikation der Bestellung entsprechen, aus dem vereinbarten Material bestehen. Er gewährleistet, dass diese frei von Material-, Fertigungs- und/oder Konstruktionsfehlern nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung sowie frei von solchen Fehlern sind, die die Tauglichkeit für
den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Waren bzw. Vorrichtungen bzw. Leistungen aufheben. Der AN gewährleistet außerdem, dass alle von ihm erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Gegenstände dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehenden Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des AN
geltenden gesetzlichen Bestimmungen u. a. Umweltschutzbestimmungen. Über dem AN bekannte bevorstehende Änderungen wird er die ClDEON unverzüglich unterrichten.
11.2 Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der AN ClDEON hierüber unverzüglich informieren und unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen Kauf- bzw. werkvertraglichen Verpflichtungen einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder der Leistung werden durch diese Bestinunung nicht berührt.
11.3 CIDEON behält sich alle bestehenden Rechte im Falle der Lieferung bzw. Erbringung einer mangelhaften Ware bzw. Leistung vor. Insbesondere können wir bei Sach- und Rechtsmängeln nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen.
11.4 Werden aufgrund einer Vereinbarung oder nicht eingehaltenen
Nachbesserungsfristen, Nachbesserungsarbeiten von CIDEON vorgenommen, so hat der AN alle hierfür notwendigen Aufwendungen und Kosten zu ersetzen. Das gilt auch für Nachbesserungsarbeiten, die CIDEON durchführt oder durchführen lässt, weil aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden und/oder außergewöhnlich hohen Schäden eine vorherige Abstinunung mit dem AN nicht möglich ist.
11.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren die  Gewährleistungsansprüche der ClDEON innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrenübergang oder ab dem Zeitpunkt, in welchem der Mangel entdeckt worden ist, sofern dieses Ereignis innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 2  Jahren liegt, längstens aber 3 Jahre nach Lieferung durch den AN. Ist das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen
Mangelhaftigkeit Gewährleistungsansprüche verursacht, verjähren die  Gewährleistungsansprüche der CIDEON innerhalb von 5 Jahren ab Gefalirübergang.
11.6 Mängelrügen bei Lieferung einer bestellten Ware gelten als rechtzeitig erhoben, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware dem AN mitgeteilt werden.
11.7 Während der Verjährungsfrist gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung, hat der AN unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebeukosten nach Wahl der CIDEON durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile bzw. der Regelung gern. Ziffer 11.3 zu beseitigen. Das Recht auf Neulieferung einer mangelfreien oder eines mangelfreien Werks zu
verlangen (so 11.3) bleibt der CIDEON vorbehalten. Mängelbeseitigung sowie Neulieferung oder Neuherstellung sind unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirken einen Neubeginn der Verjährung gem. 11.5.
11.8 Alle weitergehenden Ansprüche wegen Mängel, insbesondere das Rücktrittsrecht und daneben Anspruch auf Schadensersatz anstatt der Leistung sowie Schadensersatz aus Vertragsverletzung § 280 I BGB, c.i.c. §§311 II und III BGB und Delikt bleiben unberührt.

12. Schutzrechte Dritter, Garantie
12.1 Der AN stellt sicher, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Ware bzw. erbrachte Leistung Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster u. ä. nicht verletzt werden. Der AN verpflichtet sich, ClDEON von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
12.2 Übernimmt der AN oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Sache oder dafür, dass die gelieferte Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), stehen der ClDEON im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und/oder der einschlägigen
Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. Für den Fall, dass der AN eine Haltbarkeitsgarantie übernommen hat, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer aufgetretener Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
12.3 Sobald der AN die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes in Form einer Zusicherung übernommen hat, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Ersatz des Schadens, einschließlich des Ersatzes des Schadens stalt der Erftlllung. Die Verjährungsfrist beträgt
3 Jahre, gerechnet ab Entdeckung des Fehlens oder des Nichtvorhandenseins der jeweiligen Beschaffenheit.

13. Abtretungen, Übertragung der Vertragsausführung
13.1 Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der CIDEON darf der AN die Ausführung des Vertrages wie auch seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dem AN bleibt es jedoch vorbehalten, zur Erbringung der Leistung Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
13.2 Die Zustimmung zur Abtretung von Ansprüchen wird die CIDEON nicht ohne triftigen Grund  versagen, wenn auf Seiten der CIDEON keine Gegenansprüche bestehen.

14. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Aufwendungsersatz
14.1 Erfüllt der AN seine Liefer- bzw. Erfüllungspflichten schuldhaft nicht termingerecht, so kann die CIDEON neben der Erfüllung je angefangener Kalenderwoche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Brutltoauftragssumme fordern. Die maximale Höhe dieser Vertragsstrafe ist auf 5 % begrenzt.
14.2 Eine Vertragsstrafe in gleicher Höhe, wie Ziffer 14.1, hat der AN im Falle schuldhafter Qualitätsverletzung für die Zeit von der Mängelanzeige bis zur Mängelbeseitigung zu bezahlen. Berechnungsgrundlage ist hier der von der Qualitätsverletzung betroffene Teil des Vertragsgegenstandes.
14.3 Die CIDEON kann in den Fällen der Ziffer 14.1 und 14.2 den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verlangen.
14.3 Die CIDEON ist nicht verpflichtet, sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe gegebenenfalls bereits bei Abnahme bzw. Lieferung bzw. Erbringung der Leistung vorzubehalten, sondern ist berechtigt, die Vertragsstrafe noch bis zur Bezahlung der abschließenden Rechnung geltend zu machen.

15. Kündigungsrecht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
Falls nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass die Erfüllung des Auftrages durch den AN wegen mangelnder Leistungsfahigkeit, z. B. wegen wirtschaftlicher Verschlechterung, tatsächlicher Leistungshindernisse, nicht ausreichender Leistungsresourcen und anderem, gefährdet wird, ist CIDEON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

16. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
16.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der AN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz unseres Unternehmens zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des AN zu klagen. Ausgenommen von dieser Gerichtsstandsvereinbarnng sind Streitigkeiten über nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder Streitigkeiten, für die ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Erfüllungsort für etwaige Zahlungen ist jeweils die Niederlassung der CIDEON, die die Bestellung in Auftrag gegeben hat.
16.2 Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
16.3 Die Bestimmung des Wiener UN-Übereinkommens über internationale Kaufverträge findet keine Anwendung.

17. Konzernverrechnungsklausel
17.2 Die CIDEON ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die der CIDEON gegenüber dem AN zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen die CIDEON unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist
17.2 Der aktuelle Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes. an dem die CIDEON unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist im Internet unter der Adresse www.cideon.de/cideon/de/ho/unternehmen/standorte/index.php zu finden. Auf Wunsch erhält der AN über den Kreis der Unternehmen im Sinne des vorstehenden Absatzes jederzeit Auskunft.

18. Direktwerbemaßnahmen, Wettbewerbsverbot
18.1 Der AN verpflichtet sich, Direktwerbemaßnahmen gegenüber Mitarbeitern und Endkunden der CIDEON zu unterlassen.
18.2 Der AN darf mit dem Endkunden bzw, den Mitarbeitern der CIDEON keinen direkten Vertrag als Folgevertrag abschließen, Bezüglich des Endkunden gilt ein Wettbewerbsverbot
18.3 Bei einem Verstoß gegen Ziffer 18,1 und 18,2 verpflichtet sich der AN an die CIDEON für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens EUR 5,000,00 maximal 5 % der gesamten Vertragssumme des Vertrages zwischen dem AN und der ClDEON.

19. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AEAB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll jeweils durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Imagefilm CIDEON Engineering

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